Satzung FDP Bezirksverband Bodensee-Oberschwaben
§ 1 Rechtsstellung und Gliederung
Die Freie Demokratische Partei/Demokratische Volkspartei (FDP/DVP) BodenseeOberschwaben (FDP Bodensee-Oberschwaben) ist als Bezirksverband eine Untergliederung der Freien Demokratischen Partei / Demokratische Volkspartei, Landesverband BadenWürttemberg, gemäß § 10 Abs. 4 der Landessatzung. Der Bezirk umfasst die Kreisverbände Bodenseekreis, Konstanz, Ravensburg, Biberach und Sigmaringen. Sitz des Bezirksverbandes ist der Wohnsitz des jeweiligen Bezirksvorsitzenden.
§ 2 Aufgabe
Der Bezirk hat die Aufgabe, die politische Arbeit der FDP in seinem Bereich zu fördern, die Kreisverbände bei der organisatorischen Arbeit zu unterstützen und zu koordinieren, die Verbindung und den Informationsfluss zwischen den Kreisverbänden und dem Landesverband sicherzustellen sowie die innerparteiliche Willensbildung zu intensivieren.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Parteimitglied des Landesverbandes, das einem der zugehörigen Kreisverbände angeschlossen ist.
§ 4 Organe
Organe des Bezirks sind:
a) der Bezirksparteitag
b) der Bezirksvorstand
§ 5 Bezirksparteitag
(1) Der Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirks. Ihm obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Bezirks gemäß § 2.
(2) Der Bezirksparteitag setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Kreisverbände. Jeder Kreis entsendet zum Bezirksparteitag die doppelte Anzahl seiner Delegierten zum Landesparteitag.
b) den Mitgliedern des Bezirksvorstandes mit beratender Stimme, sofern Sie nicht Delegierte sind.
c) den gemäß § 13 Abs. 3 Teilnahmeberechtigten mit beratender Stimme.
(3) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bezirksparteitage werden jeweils im letzten Quartal durch die ordentliche Mitgliederversammlung der Kreisverbände für die zwei folgenden Kalenderjahre gewählt. Die Kreisverbände sind verpflichtet, Namen und Adressen ihrer Delegierten und Ersatzdelegierten unverzüglich dem Bezirksvorstand mitzuteilen.
(4) Sollte sich die Anzahl der Delegierten eines Kreisverbandes vor den Neuwahlen gemäß Abs. 2 ändern, so werden die Delegierten mit den wenigstens Stimmen Ersatzdelegierte, oder die Ersatzdelegierten mit den meisten Stimmen rücken zu den Delegierten auf.
(5) Die Delegierten des Bezirksparteitags bilden die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
§ 5a Digitaler Bezirksparteitag
(1) Neben dem Bezirksparteitag gemäß § 5 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Bezirksparteitag (digitaler Bezirksparteitag) einberufen werden. Er ersetzt nicht den ordentlichen Bezirksparteitag nach § 5.
(2) Der Digitale Bezirksparteitag kann auf Beschluss des Bezirksvorstandes, auf Antrag eines Drittels der Delegierten des Bezirksparteitages oder zweier Kreisverbände einberufen werden.
(3) Für den Digitalen Bezirksparteitag gelten § 6, § 7, § 8, § 9 sowie § 5 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 entsprechend.
(4) Der digitale Bezirksparteitag nimmt die Aufgabe der Antragsberatung wahr.
(5) Der Bezirksvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des digitalen Bezirksparteitages erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.
(6) Offene Abstimmungen auf dem digitalen Bezirksparteitag sind durch elektronische Abstimmungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies setzt voraus, dass elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren vorher die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können. In der Einladung zum digitalen Bezirksparteitag hat der Bezirksvorstand über die technische Durchführung der offenen Abstimmungen zu informieren.
(7) Kann der Bezirksvorstand aus zwingenden Gründen die Vorgaben aus Abs. 5 nicht erfüllen, so findet der Digitale Bezirksparteitag nicht statt. Die Mitglieder des Bezirksparteitages gem. § 5 sind unter Angabe der zwingenden Gründe darüber zu informieren. Auf dem nächsten ordentlichen Bezirksparteitag sind diese zwingenden Gründe zu beraten.
§ 6 Teilnahme und Rederecht
(1) Jedes Mitglied des Bezirks ist berechtigt, mit Rederecht am Bezirksparteitag teilzunehmen.
(2) Rederecht haben weiterhin die Mitglieder der Landtagsfraktion, der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister des Landesvorstandes, die in Baden-Württemberg gewählten Bundestagsabgeordneten, die aus dem Landesverband stammenden Mitglieder des Bundesvorstandes der FDP, sowie die Mitglieder der Bezirksvorstände der Jungen Liberalen und der Liberalen Frauen, die vom Gebiet des Bezirksverbandes umfasst werden.
(3) Der Bezirksparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Mit 2/3-Mehrheit kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Über Fragen der Öffentlichkeit entscheidet der Parteitag in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 7 Stimmrecht und -übertragung
(1) Stimmberechtigt sind ausschließlich die Delegierten der Kreisverbände entsprechend § 5 Abs. 2 Buchstabe a.
(2) Kann ein Delegierter sein Stimmrecht auf dem Bezirksparteitag nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen anderen Delegierten oder Ersatzdelegierten seines Kreisverbandes zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seine Stelle der Ersatzdelegierte mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
(3) Sind solche Ersatzdelegierte auf einem Parteitag nicht anwesend. so tritt an die Steile des verhinderten Delegierten der Delegierte mit der höchsten Stimmenzahl, der dann zwei Stimmen vertritt.
(4) Der nach Abs. 1 an der Ausübung seiner Pflicht verhinderte Delegierte hat seinen Kreisverband rechtzeitig von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen und ihm zugleich mitzuteilen, ob er von seinem Recht, seine Stimme selbst zu übertragen, Gebrauch machen will.
(5) Ein Delegierter kann neben seiner Stimme nur eine weitere Stimme vertreten. Kein Delegierter, gleichgültig, ob sein Stimmrecht originär oder übertragen ist, kann an einen Auftrag gebunden werden.
(6) Die Delegierten der Kreisverbände können ihr Stimmrecht auf dem Bezirksparteitag nur ausüben, wenn die Kreisverbände die Bezirksumlage für die Zeit bis zum vorletzten Quartalsende vor dem Bezirksparteitag abgeführt haben.
§ 8 Einberufung des Bezirksparteitages
(1) Der Bezirksparteitag ist vom Bezirksvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung zu den Bezirksparteitagen ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von 28 Tagen abzusenden.
(2) Außerordentliche Bezirksparteitage sind auf Antrag eines Viertels der Delegierten oder eines Kreisverbandes innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrages beim Bezirksvorstand einzuberufen. Solche Bezirksparteitage haben spätestens 20 Tage nach ihrer Einberufung stattzufinden.
(3) Die Einberufung erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung an alle Delegierten, alle Mitglieder des Bezirksvorstandes und die Kreisverbände.
(4) Die Schriftform der Einladung kann ersetzt werden durch Übersendung in elektronischer Form, solange das Mitglied diesem Vorgehen nicht widersprochen hat.
(5) Vor Beginn eines Bezirksparteitages hat der Bezirksverstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Mitglied des Bezirksvorstandes als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern des Bezirksverbandes. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Anzahl und die Stimmberechtigung der Delegierten. Zu diesem Zweck sind dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zwei Wochen vor Beginn des Parteitages die Protokolle der Delegiertenwahlen vorzulegen.
§ 9 Geschäftsordnung des Bezirksparteitages
(1) Zu Beginn des Bezirksparteitages bestimmt der Bezirksparteitag ein Tagungspräsidium. Bis zur Wahl des Tagungspräsidiums führt der Bezirksvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter den Vorsitz.
(2) Von den Verhandlungen des Bezirksparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Bezirksvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese ist den Mitgliedern des Bezirksparteitages sowie dem Personenkreis nach §14 Absatz 3 mitzuteilen.
(3) Anträge zur Behandlung durch den Bezirksparteitag können von jeder Untergliederung des Bezirks, jedem Mitglied des Bezirksverbandes, sowie dem Personenkreis nach §14 Absatz 3 gestellt werden.
(4) Anträge zum Bezirksparteitag sind spätestens eine Woche vor Beginn des Parteitages dem Bezirksvorstand einzureichen, der sie den Delegierten unverzüglich zuleiten soll.
(5) Dringlichkeitsanträge zum Bezirksparteitag können ohne Einhaltung der Fristen des Absatzes 4 von mindestens 6 Delegierten, einem Kreisverband oder dem Bezirksvorstand eingebracht werden. In diesem Fall beschließt der Bezirksparteitag mit absoluter Mehrheit vor der Beratung der fristgerecht eingebrachten Anträge ohne Begründung durch den Antragsteller, ob der Antrag behandelt werden soll. Dringlichkeitsanträge werden vor den übrigen Anträgen behandelt.
(6) Im Laufe der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann jedes Mitglied des Bezirksparteitages gem. §5 Absatz 2 Anträge dazu stellen. Der Bezirksparteitag entscheidet, ob über solche Anträge sofort verhandelt wird.
(7) Zu allen behandelten Anträgen können bis zur Beschlussfassung Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt werden.
(8) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für und gegen den Antrag abgestimmt. Die Redezeit ist auf 2 Minuten begrenzt.
(9) Der Versammlungsleiter erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(10) Persönliche Erklärungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung gestattet. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
(11) Auf Antrag jedes Mitglieds kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss der Rednerliste beschlossen werden. (12) Ein Antrag auf Schluss der Debatte bedarf zur Annahme einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 10 Aufgaben des Bezirksparteitages
(1) Aufgaben des Bezirksparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Bezirks und andere Bereiche, die er übernimmt.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Beschlussfassung über
a) den Bericht des Wahlprüfungsausschusses nach § 8 Abs. 4
b) den Bericht des Bezirksvorstandes
c) den Bericht der Rechnungsprüfer - die Entlastung des Bezirksvorstandes
- die Wahl des Bezirksvorstandes
- die Aufstellung der Vorschlagsliste gemäß § 17 der Landessatzung für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag
- die Wahl des dem Landesparteitag vorzuschlagenden Kandidaten für die Wahl der Beisitzer des Landesvorstandes gemäß § 5 der Geschäftsordnung des Landesverbandes
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
- die Festsetzung der Höhe der Bezirksumlage der Kreisverbände
§ 11 Wahl des Bezirksvorstandes
(1) Die Wahl des Bezirksvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtsdauer gilt in jedem Fall jedoch bis zu dem ordentlichen Bezirksparteitag, der dem Ablauf der Amtsdauer folgt
(2) Der Bezirksvorsitzende, der stellvertretende Bezirksvorsitzende, der Schatzmeister und der Beauftragte für die Öffentlichkeitsarbeit werden in schriftlicher, geheimer Wahl und in Einzelwahlgängen gewählt. Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird sie nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Im Falle von Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, wenn im zweiten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten beteiligt waren; andernfalls entscheidet das Los durch die Hand des Versammlungsleiters.
(3) Die Beisitzer des Vorstandes werden in schriftlicher, geheimer Wahl in zwei Abteilungen gewählt. In der ersten Abteilung ist aus jedem Kreisverband, der aufgrund der vorhergehenden Wahlgänge noch nicht im Bezirksvorstand vertreten ist, ein Beisitzer zu wählen. In der zweiten Abteilung werden die restlichen Beisitzer gewählt. Bei diesen Wahlen gelten diejenigen als gewählt, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht haben, und zwar in der Reihenfolge der Höchstzahl der Stimmen. Erreichen nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Versammlungsleiters.
§ 12 Delegiertenwahlen
(1) Mit der Tagesordnung werden mitgeteilt:
- die Zahl der Delegiertenmandate des Bezirks zum Bundesparteitag
- die Verteilung der Delegiertenmandate zum Bundesparteitag auf die erste und die zweite Abteilung;
- die Vorschläge der Kreisverbände für die Wahl in der ersten Abteilung der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag.
(2) Die Aufstellung der Vorschläge für die Wahl in der zweiten Abteilung der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag (§ 17 Abs. 8 und 9 Landessatzung) erfolgt in getrennten Wahlgängen.
§ 13 Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand besteht aus:
a) dem Bezirksvorsitzenden
b) dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
c) dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden für die Öffentlichkeitsarbeit
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) 5 Beisitzern
(2) Mitglied des Bezirksvorstandes kann nur ein Mitglied des Bezirksverbandes werden.
(3) Die dem Bezirk angehörenden Bundes- und Landesminister und Bundestags- und Landtagsabgeordneten sowie Europäischen Kommissare und Abgeordnete des Europäischen Parlaments, die Vorsitzenden der FDP-Kreistagsfraktionen im Bezirksverband, die dem Bezirk angehörenden Mitglieder des Bundes- und des Landesvorstandes, die Vorsitzenden der zum Bezirk gehörenden Kreisverbände, der Bezirksgeschäftsführer sowie der von den Bezirksgliederungen der Liberalen Frauen und der Jungen Liberalen jeweils zu bestimmende Vertreter, der Mitglied eines der Kreisverbände des Bezirks sein muss, haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Der Bezirksvorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen diesem Personenkreis - einzeln oder insgesamt - die Teilnahme zu verwehren.
(4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Bezirksparteitag vorgenommen. Das so gewählte Mitglied führt sein Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Bezirksvorstandes. Treten mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bezirksvorstandes zurück, so wird der gesamte Bezirksvorstand neu gewählt.
(5) Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Bezirksvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(6) Der Bezirksvorstand tagt parteiöffentlich soweit keine Einschränkungen beschlossen werden. Eine weitergehende Öffentlichkeit erfordert einen Vorstandsbeschluss. Über Fragen der Öffentlichkeit entscheidet der Vorstand in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 14 Aufgabe des Bezirksvorstands
(1) Der Bezirksvorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirks. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse des Bezirksparteitages.
(2) Der Bezirksvorsitzende und seine Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Bezirks gemäß § 26 BGB. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Parteiintern gilt, dass der Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des Bezirksvorsitzenden handlungsberechtigt ist.
(3) Der Bezirksvorsitzende, seine Stellvertreter sowie jedes vom Bezirksvorstand beauftragte Mitglied, das seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen der Partei teilzunehmen.
§ 15 Beschlüsse und Abstimmungen
(1) Die Organe des Bezirks sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit bedarf der Feststellung durch das Tagungspräsidium. Die Feststellung erfolgt auf Rüge eines stimmberechtigten Mitglieds. Die Rüge muss bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Verhandlungsgegenstand erhoben werden. Der Vorsitzende kann die Beschlussfassung für kurze Zeit aussetzen.
(3) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt nach Absatz 2 festgestellt worden. so ist das Organ auf der nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Zahl der Stimmberechtigten für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, so hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Anzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
(6) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Wenn es zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich ist, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf das Verlangen von mindestens einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt.
(7) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Gehen die Anträge gleich weit, so hat der zeitlich früher eingebrachte Antrag den Vorrang.
§ 16 Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 der Satzung sind schriftlich und geheim durchzuführen. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und die Satzungen der Partei nichts anderes vorschreiben.
(2) Bei den Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimme. Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist teilweise Stimmenenthaltung zulässig.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Bewerber für alle Wahlen vorzuschlagen.
(4) Die Wahl geschieht durch Ausfüllung eines leeren Stimmzettels mit den Namen der Kandidaten, die aus den festgestellten Vorschlägen zu entnehmen sind.
(5) Nach Abschluss der Kandidatenliste und vor Eintritt in die Wahl muss auf Antrag eine Personalbefragung und/oder Personaldebatte durchgeführt werden. Mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann die Befragung oder Debatte verhindert oder beendet werden.
(6) Jeder gewählte Kandidat ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt, er hat sich unverzüglich zu erklären. Die Erklärung kann schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
§ 17 Gäste
Der Bezirksparteitag und der Bezirksvorstand können auf Antrag eines ihrer Mitglieder zu ihren Sitzungen Gäste durch Beschluss zulassen. Den Gästen kann auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes Rederecht gewährt werden.
§ 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Bezirks können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.
§ 19 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3- Mehrheit, der an diesem Bezirksparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 21 Tage vor Beginn des Bezirksparteitages dem Bezirksvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens 18 Tage vor Beginn des Bezirksparteitages den Antrag den Kreisverbänden und den Delegierten mitzuteilen.
(2) Satzungsänderungsänderungsanträge sind spätestens 10 Tage vor Beginn des Bezirksparteitages beim Bezirksvorstand einzureichen. Dieser ist verpflichtet, mindestens 7 Tage vor Beginn des Bezirksparteitages die Satzungsänderungsänderungsanträge den Kreisverbänden und den Delegierten mitzuteilen.
(3) Wird ein Antrag abgelehnt. weil weniger als 2/3 der Stimmberechtigten zum Zeitpunkt seiner Abstimmung anwesend waren, kann der gleiche Antrag auf dem nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Bezirksparteitag neu gestellt werden. Über ihn wird dann mit einer Mehrheit von 2/3 der dann anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Darauf ist in der Einladung zum Bezirksparteitag hinzuweisen.
§20 Auflösung
(1) Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss eines Bezirksparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zu diesem Parteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. nachdem der entsprechende Antrag mindestens 6 Wochen vorher den Kreisverbänden mit eingehender schriftlicher Begründung bekannt gegeben worden ist.
(2) Der Beschluss ist nur wirksam. wenn er durch einen Beschluss eines Landesparteitages bestätigt wird.
§ 21 Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Bei unwirksamen oder fehlenden Regelungen gilt die Landessatzung entsprechend.